Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit schriftlicher (Brief, E-Mail, Fax) oder mündlicher Beauftragung u.o. Auftragsbestätigung einer Produktion, eines Projektes u.o. Ähnliches

tritt die beauftragende Einzelperson oder das beauftragende Unternehmen – nachfolgend Auftraggeber genannt

in ein rechtliches Vertragsverhältnis mit der Firma

Viramedia UG – im folgenden Viramedia genannt
Marktstr. 23, 87660 Irsee (DE)
Ust-IdNr. DE 263 734 825
AG Kempten HRB 10138

ein. Diesem liegen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde.

Angebotserstellung
Die Viramedia erstellt für den Auftraggeber, anhand die vom Auftraggeber an die Viramedia übermittelten Projektdaten und Informationen, ein unverbindliches Angebot zur vollständigen Ausführung des Auftrages. Sollten relevante Informationen zum Projekt, im Zeitpunkt der Angebotserstellung noch fehlen, so ist die Viramedia berechtigt, eine Angebotskorrektur nachträglich durchzuführen oder die zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

Preise
Die Auflistung der Projektpreise oder Paketpreise auf unserer Website stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot der Viramedia dar, sondern stellen lediglich einen Überblick über die angebotenen Leistungen dar und sind eine unverbindliche Aufforderungen an den Kunden, eine Anfrage mit Hinblick auf ein konkretes Projekt einzureichen. Alle angegebenen Preise auf der Website u.o. in Angeboten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Weitere Auslagen für Material, Hardware und Software, Datenträger oder Equipment, Anfahrtskosten, Transportkosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten oder Lizenzgebühren, die im Rahmen des Auftrages anfallen, werden gesondert ausgewiesen. Mehrkosten u.o. Mehraufwand, der nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber übermittelte Änderungswünsche des Umfanges u.o. der Art des Auftrages entstehen, werden ebenfalls gesondert verrechnet. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials und der Inhalte oder Teilen davon, die im Rahmen des Auftrages von der Viramedia erzeugt wurden, sind vergütungspflichtig. Weitere Nutzungsvereinbarungen des Gesamtprojektes u.o. Teilen davon, oder die Weitergabe an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Viramedia und dem Auftraggeber und wird in der Regel mittels Buy-Out gesondert in Rechnung gestellt. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

Zahlungsmodalitäten
Bei Projekten über 2000,-€ verpflichtet sich der Auftraggeber zur Anzahlung von min. 50% zzgl. MwSt. der Auftragssumme bei Erteilung des Auftrages. Erst mit Eingang der Anzahlung beginnt die Produktion. Sobald der erste finale Entwurf des Projektes an den Aufftraggeber übermittelt wurde, verpflichtet sich der Aufftraggeber zur Zahlung der restlichen Auftragssumme. Diesbezüglich übermittelt die Viramedia dem Aufftraggeber eine gesonderte Rechnung. Äußert sich der Aufftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Projektmaterials, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die vereinbarten Nutzungsrechte am Projekt u.o. am gestalteten Material u.o. am komponierten Filmwerk werden erst mit vollständigem Zahlungseingang übertragen.

Höhere Gewalt oder ungeeignete Wetterlagen
Für den Fall, dass der Auftrag durch höhere Gewalt oder ungeeignete Wetterlage nicht fristgerecht durchgeführt werden kann und entsprechend verschoben werden muss, so trägt der Auftraggeber die anfallenden Storno- u.o. Umbuchungsgebühren oder Verlängerungskosten für z.B. Mietequipment, Reisekosten, Unterkunft und Gagen. Sollte der Auftrag aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Erkrankungen u.v.m. sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigem Verhalten der Viramedia resultiert, so dürfen der Auftraggeber und die Viramedia gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die bereits durchgeführte Leistung und die bereites angefallenen Kosten vollständig bezahlen muss.

Freistellungsanspruch
Der Auftraggeber sichert der Viramedia zu, dass sämtliche, für die Umsetzung des Projektes u.o. des Auftrages nötige Unterlagen, Dokumente, Grafiken, Medien und Inhalte – die vom Auftraggeber an die Viramedia übermittelt werden – frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten. Der Auftraggeber stellt die Viramedia von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten durch die Nutzung im Rahmen des Projektes u.o. des Aufftrages frei. Nicht freie Inhalte müssen vom Auftraggeber entsprechend eindeutig gekennzeichnet werden.

Vertraulichkeitsbestimmung
Alle Dokumente, Unterlagen und Dateien, die der Auftraggeber an die Viramedia übermittelt, werden vertraulich behandelt und nicht ohne weiteres an Dritte übergeben. Die Viramedia ist zur Abwicklung des Auftrages jedoch berechtigt, die Hilfe von Dritten oder sogenannten Freelancern u.o. Subunternehmer in Anspruch zu nehmen und Dritte entsprechend in den Projektablauf einzubinden.

Referenznutzung
Der Auftraggeber gewährt der Viramedia, das Projekt, einzelne Inhalte, das komponierte Filmwerk u.o. das Firmenlogo (des Auftraggebers) zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben und online, digital oder analog zu eigenen Werbezwecken zeigen zu dürfen. Umgekehrt darf der Auftraggeber ebenfalls die Viramedia als Referenz anführen.

Haftungsausschluss
Die Viramedia haftet nicht, wenn durch das Projekt bestimmte Ergebnisse und Ziele (z.B. Umsatzsteigerung) nicht erreicht werden u.o. wenn die Projektdaten oder das komponierte Filmwerk, aufgrund einer durch den Auftraggeber gewählten Übertragungs- u.o. Übermittlungsart, nicht oder verspätet beim Auftraggeber u.o. Dritten eintreffen. Diesbezüglich stellt die Viramedia bei jedem Auftrag einen digitalen Datentransfer zur Verfügung, durch den den Auftraggeber die Daten in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Übertragung herunterladen kann. Mit der Abnahme des Projektes, spätestens 7 Tage nach Übermittlung des finalen Entwurfes, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der eingesetzten Inhalte, insbesondere von Text und Bild.

Rücktrittsrecht
Viramedia behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus urheberrechtlichen, ethischen oder moralischen Gründen abzulehnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unethischen oder unmoralischen Zwecken eingesetzt werden soll.

Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die nach kundenspezifischen Anforderungen angefertigt werden oder eindeutig auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind. Hat die Viramedia die Leistung schon erbracht oder auch nur teilweise erbracht (z.B. Konzeption, Entwürfe, Storyboards, Buchung von Locations u.o. Freelancer u.o. Darsteller, Dreharbeiten) ist ein Widerruf nicht mehr möglich, sodass der gesamte Auftragswert, der bei Buchung u.o. Auftragserteilung durch den Auftraggeber festgelegt wurde, an die Viramedia zu zahlen ist.
14 Tage Regelung nötig?
Sollte noch keine Leistung durch die Viramedia erbracht oder auch nur teilweise erbracht worden sein, so gelten die üblichen Widerrufsregeln wie folgt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung. Der Widerruf ist zu richten an: Viramedia UG, Marktstr. 23, 87660 Irsee (DE). Fax +49 8341 7158684

Anzuwendendes Recht
Durch 309 BGB hinfällig?

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Durch 309 BGB hinfällig?

Salvatorische Klausel
Durch 309 BGB hinfällig?
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkunge der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.